Eingeschränkte oder ordentliche Revision?

  • Audit firms

Schwellenwerte für die ordentliche Revision

Eine Gesellschaft muss ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls Konzernrechnung (Art. 727 Abs. 1 Ziff. 3 OR) durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen, wenn sie zwei der drei nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschreitet:

  • Bilanzsumme von 20 Millionen Franken
  • Umsatzerlös von 40 Millionen Franken
  • 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt

Massgebend sind dabei jeweils die Werte des laufenden Berichtsjahres und des unmittelbar vorangehenden Geschäftsjahres. Für das Geschäftsjahr n sind somit die Zahlen der Geschäftsjahre n (Berichtsjahr) und n–1 (Berichtsvorjahr) heranzuziehen.

Voraussetzungen für die Durchführung einer eingeschränkten Revision

Sind die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht gegeben, so muss die Gesellschaft ihre Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen (Art. 727a Abs. 1 OR).

Voraussetzungen für den Verzicht auf eine Revisionsstelle (Opting-out)

Eine Gesellschaft kann auf die eingeschränkte Revision verzichten (Opting-out), wenn:

  • Nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt bestehen
  • Sämtliche Aktionäre dem Opting-out zustimmen.

Der Verzicht gilt nur für künftige Geschäftsjahre und muss vor Beginn des Geschäftsjahres beim Handelsregisteramt angemeldet werden. Das rückwirkende Opting-out ist somit nicht möglich.