Gerichtsurteile
Nachfolgend finden Sie die Entscheide des Bundesgerichts & des Bundesverwaltungsgerichts Rechtsfällen mit der ASR. Die Entscheide werden in der Verfahrenssprache veröffentlicht, ohne Übersetzung in die anderen Landessprachen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde gegen die Verfügung der RAB zum Entzug der Zulassung als Revisionsexperte für die Dauer von zwei Jahren abgewiesen. Es bejahte Unabhängigkeitsverstösse in drei Mandatskonstellationen: in zwei Fällen wegen der engen persönlichen Beziehung des leitenden Revisors zu seiner Ehefrau, die Organstellung bei den geprüften Gesellschaften innehatte, und im einem Fall wegen der Doppelfunktion als leitender Revisor und Willensvollstrecker des verstorbenen Hauptaktionärs. Zwar verneinte das Gericht eine «direkte oder bedeutende indirekte Beteiligung» im Sinn von Art. 728 Abs. 2 Ziff. 2 OR, bejahte aber gestützt auf die Generalklausel von Art. 728 Abs. 1 bzw. Art. 729 Abs. 1 OR einen Verstoss, weil diese Stellung aus Sicht Dritter den Anschein mangelnder Unabhängigkeit begründete. Der zweijährige Zulassungsentzug wurde als verhältnismässig qualifiziert, namentlich wegen der mehrfachen und langjährigen Verstösse, der ungenügenden Einsicht und der fortbestehenden Wiederholungsgefahr.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde der RAB gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht ein, mit dem dieses die Dauer des Entzugs der Zulassung als Revisionsexperte sowie der Zulassung für die Prüfung von Banken, Finanzmarktinfrastrukturen, Finanzgruppen und öffentlichen Kaufangeboten, Effektenhändlern und Pfandbriefzentralen auf zwei Jahre reduziert hatte. Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdegegner die gesamte angeordnete Entzugsdauer bereits verbüsst hatte und ihm die Zulassung als Revisionsexperte wieder erteilt worden war. Hinsichtlich einer (allfälligen) Wiedererteilung der Sonderzulassung hielt es fest, dass diese nicht von der Dauer des Entzugs abhängt, sondern vom Nachweis der erforderlichen Prüfungsstunden und der erforderlichen Weiterbildung. Unter diesen Umständen erwog das Bundesgericht, es fehle an einem aktuellen und praktischen Interesse an der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht hat einen von der RAB ausgesprochenen schriftlichen Verweis gegen eine als Revisionsexpertin zugelassene Person bestätigt. Nach Auffassung des BVGer hat sie als leitende Revisorin bei der Revision zweier Jahresrechnungen mehrere Sorgfaltspflichten verletzt. Die Revisionsberichte waren in wesentlichen Punkten unvollständig bzw. nicht standardkonform, und im Geschäftsbericht fanden sich «sonstige Informationen» (insbes. im Lagebericht), die auf IFRS-Zahlen abstellten, obwohl die geprüfte statutarische Jahresrechnung nach einem anderen Regelwerk erstellt war. Dadurch entstanden widersprüchliche Aussagen zur wirtschaftlichen Lage, die nicht genügend klar und transparent bereinigt wurden. Zudem hätte der Revisor bei komplexen Sachverhalten einen möglichen Rechtsverstoss in Betracht ziehen und eigenständige Prüfungshandlungen auslösen müssen; behördliche Korrespondenz (z.B. mit der FINMA) ersetzt dies nicht. Bei der Prüfung 2020 bestätigte das Gericht namentlich die Beanstandung des Journal-Entry-Testings wegen unzureichender Nachvollziehbarkeit und Dokumentation. Schliesslich durfte die RAB eine rechtskräftige Sanktion der liechtensteinischen Finanzmarktaufsicht im Rahmen der Gewährsprüfung berücksichtigen. Insgesamt erachtete das Gericht den Verweis als verhältnismässige, mildeste Massnahme und wies die Beschwerde ab.
Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Beschwerde gegen eine Verfügung der RAB wegen Mängeln in der Aufsichts- und Führungsstruktur sowie einer Verletzung des gesetzlichen Mehrheitsquorums beim Geschäftsführungsorgans gutgeheissen und den Verweis gegen ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen aufgehoben. Das Geschäftsführungsorgans der Revisionsgesellschaft bestand aus verschiedenen Ausschüssen (Executive Committee und Extended Executive Committee). Das BVGer wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Art. 6 Abs. 1 Bst. a RAG den Fall eines aus verschiedenen Ausschüssen bestehenden Geschäftsführungsorgans nicht ausdrücklich regelt. Andererseits verwies es darauf, dass zur Bestimmung des Quorums im konkreten Fall unter Berücksichtigung der Gesamtzahl der Personen zu prüfen ist, ob die formal und tatsächlich mit der Leitung und Geschäftsführung der Gesellschaft betrauten Personen in der Mehrheit über eine Zulassung als Revisionsexperte verfügen. Das BVGer stellte daher fest, dass die Mehrheit der Mitglieder der Geschäftsleitung über die erforderliche Zulassung verfügt hat. Das Gericht hat ausserdem entschieden, dass die lückenhaften Protokolle des Verwaltungsrats allein nicht ausreichen, um zu beweisen, dass dieser seine unveräusserlichen und nicht übertragbaren Befugnisse bei der Überwachung der Geschäftsleitung in Bezug auf die Qualitätssicherung nicht ausgeübt hat.
Das Bundesgericht hat das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Die Beschwerdeführerin mit US-amerikanischer Ausbildung und Mitgliedschaft im britischen Berufsverband ICAS erfüllt die Voraussetzungen zur Zulassung als Revisionsexpertin in der Schweiz nicht. Da sie nicht über die erforderliche «Audit Qualification» nach dem UK Companies Act 2006 verfügt und somit im Vereinigten Königreich keine Tätigkeit als Statutory Auditor ausüben darf, fehlt es an einer vergleichbaren Ausbildung. Das Gesuch wurde daher zu Recht abgewiesen.
Das Bundesgericht hat das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Die Beschwerdeführerin mit US-amerikanischer Ausbildung und Mitgliedschaft im britischen Berufsverband ICAS erfüllt die Voraussetzungen zur Zulassung als Revisionsexpertin in der Schweiz nicht. Da sie nicht über die erforderliche «Audit Qualification» nach dem UK Companies Act 2006 verfügt und somit im Vereinigten Königreich keine Tätigkeit als Statutory Auditor ausüben darf, fehlt es an einer vergleichbaren Ausbildung. Das Gesuch wurde daher zu Recht abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt den Entscheid der RAB, ein Gesuch um Zulassung als Revisionsexperte abzuweisen, weil "Diplôme supérieur de comptabilité et de gestion" [DSCG] sowie ein Abschluss der Universität Dijon (Master Droit, Economie, Gestion mention Sciences du Management, spécialité Comptabilité-Contrôle-Audit) in Frankreich keinen Zugang zum Beruf des "Commissaire aux comptes" ermöglichen. Frankreich gewährt kein materielles Gegenrecht für Personen mit einer (schweizerisch-) inländischen Ausbildung gemäss Art. 4 Abs. 2 Bst. c RAG, um als Abschlussprüfer tätig zu sein. In weiteren kann das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union folglich nicht angerufen werden, um in der Schweiz als Revisionsexperte zugelassen zu werden.
Das BGer hat die Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil des BVGer abgewiesen, mit dem die erstinstanzliche Verfügung der RAB zu einem dreijährigen Zulassungsentzug bestätigt wurde. Der Revisionsexperte hatte bei der jeweiligen Gründungsprüfung für fünf Aktiengesellschaften elementare Sorgfaltspflichten im Kernbereich der Revision grob verletzt. Er konnte nicht belegen, dass die Sacheinlagen (Kunstgemälde) im behaupteten Gesamtwert von CHF 165 Mio. jemals den gegründeten Aktiengesellschaften zur Verfügung standen. Auch hatte er es unterlassen, eine sorgfältige Prüfungsplanung zu dokumentieren («not documented, not done»).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verfügung der RAB bestätigt. Die Beschwerdeführerin mit US-amerikanischer Ausbildung (CPA) und Mitgliedschaft beim britischen Berufsverband ICAS erfüllt die Voraussetzungen zur Zulassung als Revisionsexpertin in der Schweiz nicht, weil sie nicht über die erforderliche «Audit Qualification» gemäss dem UK Companies Act 2006 verfügt und somit im Vereinigten Königreich nicht als «Statutory Auditor» tätig sein darf.
Das Urteil wurde durch das Bundesgericht mit Urteil Nr. 2C_348/2023 vom 5. August 2025 bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verfügung der RAB bestätigt. Die Beschwerdeführerin mit US-amerikanischer Ausbildung (CPA) und Mitgliedschaft beim britischen Berufsverband ICAS erfüllt die Voraussetzungen zur Zulassung als Revisionsexpertin in der Schweiz nicht, weil sie nicht über die erforderliche «Audit Qualification» gemäss dem UK Companies Act 2006 verfügt und somit im Vereinigten Königreich nicht als «Statutory Auditor» tätig sein darf.
Das Urteil wurde durch das Bundesgericht mit Urteil Nr. 2C_346/2023 vom 5. August 2025 bestätigt.