Gerichtsurteile
Nachfolgend finden Sie die Entscheide des Bundesgerichts & des Bundesverwaltungsgerichts Rechtsfällen mit der ASR. Die Entscheide werden in der Verfahrenssprache veröffentlicht, ohne Übersetzung in die anderen Landessprachen.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt den Entscheid der RAB zur Abweisung eines Gesuchs um Zulassung als Revisor, weil der Gesuchsteller nicht über ein Ausbildungsdiplom im Sinne des Revisionsaufsichtsgesetzes verfügte. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Ausbildung als "Bachelor of Arts HSG in International Affairs" der Universität St. Gallen (HSG). Diese stellt zu einem grossen Teil eine Kombination der Studiengänge (Majors) in Betriebswirtschaft, Wirtschaftswissenschaften oder Rechtswissenschaften der HSG dar. Das Gericht anerkennt, dass der Beschwerdeführer während dieser vielseitigen Ausbildung Kenntnisse in jedem der aufgeführten Bereiche erworben hat. Es betont jedoch, dass dem Beschwerdeführer der Nachweis nicht gelungen ist, dass er die erforderlichen breiten und tiefen Kenntnisse in mindestens einem der Bereiche erworben hat.
Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Beschwerde gegen einen Entscheid der RAB teilweise gutgeheissen und die Dauer des Entzugs der Zulassung von drei auf zwei Jahre reduziert. Die Beschwerdeführerin hatte die ordentliche Kapitalerhöhung (Erhöhung des Aktienkapitals von 100.000 CHF auf 29 Millionen CHF) geprüft, bei der sich die vorgelegte Bankgarantie später als fiktiv herausstellte. Die Prüfungsarbeiten bezüglich der Existenz und der Solvenz des Emittenten der Bankgarantie waren unzureichend und die Schlussfolgerung im Prüfbericht konnte daher nicht untermauert werden. Das Gericht stellte klar, dass der Gegenstand des Vorwurfs nicht das Versäumnis war, den Betrug aufzudecken, sondern das Versäumnis, bestimmte wesentliche elementare Überprüfungen vorzunehmen. Insbesondere hätte die Beschwerdeführerin zuerst die Existenz der Bank, die die Garantie ausgestellt hat, überprüfen müssen. Das Gericht bestätigte die festgestellten Sorgfaltspflichtverletzungen und befand, dass der Entzug der Zulassung die einzige angemessene Massnahme war. In Bezug auf die Dauer der Sanktion entschied das Gericht jedoch, dass aufgrund der Einmaligkeit der Mängel ein Entzug der Zulassung für drei Jahre unverhältnismässig ist und reduzierte die Dauer des Entzugs auf zwei Jahre.
Das BVGer hat die Beschwerde zu einer Verfügung der RAB zu einem dreijährigen Zulassungsentzug abgewiesen. Der Revisionsexperte hatte die jeweilige Gründungsprüfung für fünf Aktiengesellschaften grob unsorgfältig durchgeführt. Er konnte nicht belegen, dass die Sacheinlagen (Gemälde) jemals den gegründeten Aktiengesellschaften zur Verfügung gestanden haben. Auch hatte er es unterlassen, eine sorgfältige Prüfungsplanung zu dokumentieren («not documented, not done»). Er hatte die Prüfungsbestätigungen für die Sacheinlagegründungen ausgestellt, obwohl die Prüfung der gesetzlichen Vorgaben (insbesondere im Hinblick auf die Aktivierbarkeit bzw. Bewertbarkeit und Verfügbarkeit) in keinem der Gründungen rechtskonform durchgeführt bzw. dokumentiert wurde.
Mit Urteil vom 3. August 2022 hat das BVGer eine Verfügung der RAB zu einem Gesuch einer Person mit einer UK-Ausbildung aufgehoben. Die Beschwerdeführerin ist gestützt auf die geltend gemachte Ausbildung nicht berechtigt, in UK als Abschlussprüferin tätig zu sein (fehlende Audit Qualification nach UK-Recht). Sie beantragte die Zulassung als Revisionsexpertin gestützt auf die während einer Übergangsphase von drei Jahren in Kraft gewesene Kulanzregelung, welche insbesondere die Erfüllung der theoretischen Voraussetzungen der Audit Qualification bis zum 5. Juli 2019 vorsah. Der Beschwerdeführerin fehlten im August 2019 jedoch eine Prüfung, welche sie bis zum 9. Oktober 2019 nachgeholt hatte. Es erscheint nach dem BVGer in diesem Fall verhältnismässig, unter Berücksichtigung aller spezifischen Umstände des Einzelfalls davon auszugehen, dass die theoretischen Voraussetzungen de facto bereits im Rahmen der Übergangsregelung erfüllt waren.
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Entscheid der RAB bestätigt, einer Person mit einer Zulassung als Revisionsexperte einen Verweis zu erteilen wegen Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten als Verwaltungsrat. Die Person hat es unterlassen, dafür zu sorgen, dass die AHV-Beiträge tatsächlich ausbezahlt wurden. Diese Verstösse beeinträchtigten seinen Leumund.
Eine Vorsorgestiftung stellte bei der RAB ein Gesuch um Einsicht in die Akten zu einem Enforcement-Verfahren gegen eine natürliche Person. Sie berief sich dabei auf das BGÖ. Die RAB verweigerte den Aktenzugang mit der Begründung, dass sie über laufende und abgeschlossene Verfahren nur informieren darf, wenn dies aus Gründen überwiegender öffentlicher oder privater Interessen erforderlich ist. Die entsprechende Bestimmung von Art. 19 Abs. 2 RAG geht dem BGÖ als Spezialbestimmung («lex specialis») vor. Zudem ist das BGÖ auch deshalb nicht anwendbar, weil die Gesuchstellerin das entsprechende Editionsbegehren im Rahmen des laufenden Verantwortlichkeitsprozesses stellen muss. Das BVGer wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Selbst wenn die Bestimmung von Art. 19 Abs. 2 RAG nicht als «lex specialis» einzustufen wäre, qualifizieren Daten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen als besonders schützenswerte Personendaten und dürfen nur bekannt gegeben werden, wenn an deren Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.
Ein Journalist stellte bei der RAB ein Gesuch um Einsicht in den Bericht zur ad hoc-Überprüfung der RAB bei einem Revisionsunternehmen und in den damit verbundenen schriftlichen Verweis gegen eine natürliche Person zum Zweck der Publikation in den Medien. Er berief sich dabei auf das BGÖ. Die RAB verweigerte den Aktenzugang mit der Begründung, dass sie über laufende und abgeschlossene Verfahren nur informieren darf, wenn dies aus Gründen überwiegender öffentlicher oder privater Interessen erforderlich ist. Die entsprechende Bestimmung von Art. 19 Abs. 2 RAG geht dem BGÖ als Spezialbestimmung («lex specialis») vor. Das BVGer bestätigte die Verfügung der RAB im Grundsatz. Selbst wenn die Bestimmung von Art. 19 Abs. 2 RAG nicht als «lex specialis» einzustufen wäre, qualifizieren Daten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen als besonders schützenswerte Personendaten und dürfen nur bekannt gegeben werden, wenn an deren Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Es führte zudem aus, dass die betroffenen Personen zu konsultieren sind, wenn ein Gesuch amtliche Dokumente mit ihren Personendaten betrifft. Obwohl es sehr unwahrscheinlich ist, dass die betroffenen Personen ihre Zustimmung erteilen, sind sie vorgängig anzuhören. Die Beschwerde wurde daher teilweise gutgeheissen und die Sache an die RAB zurückgewiesen, damit diese den betroffenen Personen Gelegenheit zur Stellungnahme gibt und anschliessend erneut über das Zugangsgesuch entscheidet.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hat die Beschwerde gegen eine Verfügung der RAB teilweise gutgeheissen und die Dauer des Zulassungsentzugs von drei Jahren auf zwei Jahre gekürzt. Der Beschwerdeführer hat rund vier Jahre lang keine eingeschränkte Revision der Jahresrechnung eines Unternehmens durchgeführt und keinen entsprechenden Revisionsbericht erstellt. Damit hat er gegen die Prüfungs- und Berichterstattungspflicht verstossen. Ihm kann jedoch angesichts seiner Unkenntnis der tatsächlichen finanziellen Lage des geprüften Unternehmens nicht zusätzlich vorgeworfen werden, die offensichtliche Überschuldung übersehen zu haben; dieser Vorwurf ist dem ersten inhärent.
Ein Revisionsunternehmen hat seit 2014 die Anleitung von Treuhand-Kammer und Treuhand|Suisse zur Qualitätssicherung bei kleinen und mittelgrossen Revisionsunternehmen umgesetzt. In den Jahren 2014 bis 2016 wurde keine Nachschau durchgeführt, und die Nachschau für das Jahr 2018 hat verspätet stattgefunden (der Bericht wurde am 12. März 2019 verfasst). Das Gericht hat den Verweis der RAB an das Revisionsunternehmen aufgehoben. Es ist zum Schluss gekommen, dass die Anleitung in ihrer altrechtlichen Ausgabe 2008 zwar die Pflicht enthält, das interne System zu Qualitätssicherung regelmässig zu überprüfen, jedoch keine Vorgabe, einen Nachschaubericht dazu zu erstellen. Diese Vorgabe wurde explizit erst in der neurechtlichen Ausgabe 2017 eingeführt. Im Weiteren verletzt die Erstellung des Nachschauberichts zum Kalenderjahr 2018 am 12. März 2019 die jährliche Nachschaupflicht nicht, da dies genügend zeitnahe erfolgt. Die Erstellung eines Nachschauberichts ist unter diesen Umständen höher zu gewichten als die (begründete) verspätete Verfassung.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt den Entzug der Zulassung des Beschwerdeführers als Revisionsexperte für die Dauer von drei Jahren. Im Verlauf ihrer Prüfungsarbeiten (eingeschränkte Revision) hatte der Beschwerdeführer zahlreiche Vorgaben des Standards zur eingeschränkten Revision (SER) missachtet. Beispielsweise fehlten Überlegungen zum Verständnis des geprüften Unternehmens, zur Wesentlichkeit, zum Ergebnis der analytischen Prüfungshandlungen oder zu den inhärenten Risiken. Es mangelte im Weiteren auch an Informationen zum Prüfungsprogramm mit den einzelnen Prüfungshandlungen, zu den aufgedeckten Falschaussagen bzw. den Massnahmen zu deren Behebung oder zur Bewertung der Prüfungsnachweise. Die Prüfung ist folglich in erheblichem Mass nicht ordnungsgemäss geplant und durchgeführt worden. Im Weiteren wurde gegen die Unabhängigkeit verstossen: Die Person, die den Revisionsbericht neben der Beschwerdeführer unterzeichnet hat, hatte auch in der Buchführung mitgewirkt und andere Dienstleistungen (Mehrwertsteuerabrechnungen und Steuererklärungen) für die geprüften Unternehmen erbracht, bei denen das Risiko der Überprüfung eigener Arbeiten besteht.