Gerichtsurteile
Nachfolgend finden Sie die Entscheide des Bundesgerichts & des Bundesverwaltungsgerichts Rechtsfällen mit der ASR. Die Entscheide werden in der Verfahrenssprache veröffentlicht, ohne Übersetzung in die anderen Landessprachen.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt den Entscheid der RAB im Grundsatz, die Zulassung als Revisionsexperte solange zu entziehen, bis sie sämtliche verlangten Auskünfte und Unterlagen für die Sachverhaltsabklärung im Zusammenhang mit einer Anzeige erhalten und erstinstanzlich entschieden hat, ob die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Die Verletzung der Auskunfts- und Herausgabepflicht stellt einen Verstoss gegen die Rechtsordnung dar und ist gewährsrelevant.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2017 abgewiesen und festgestellt, dass gegen ein Schreiben der RAB zur Gewährung des rechtlichen Gehörs mangels anfechtbarer Verfügung keine Beschwerde geführt werden kann.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt den Entscheid der RAB, eine Zulassung als Revisionsexpertin für zwei Jahre wegen Verstössen gegen die Unabhängigkeit zu entziehen. Die betreffende Person hatte während rund sechs Jahren in vier verschiedenen Konstellationen bei insgesamt acht Revisionsmandaten die Unabhängigkeit verletzt. Das Gericht bestätigt, dass bei zwei formell getrennten Gesellschaften der Anschein einer einheitlichen Leitung entsteht, wenn diese am gleichem Standort und mit gemeinsamer Büroinfrastruktur betrieben werden, wenn dieselben Personen in den Entscheidgremien amten und die Mitarbeitenden für beide Gesellschaften tätig sind. Im Weiteren hat das Gericht entschieden, dass die Unabhängigkeit durch den Betrieb einer gemeinsamen Website durch die Revisionsstelle und das geprüfte Unternehmen ebenfalls verletzt wird.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt den schriftlichen Verweis der RAB gegen ein Revisionsunternehmen, das während zwei Perioden von 15 Monaten bzw. 23 Monaten die Vorgabe verletzt hat, wonach die Mehrheit des Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans über die entsprechende Zulassung verfügen muss. Das Gericht präzisiert dabei, dass dabei nicht die Benennung eines Organs bzw. die formelle Mitgliedschaft im Organ entscheidend ist, sondern ob die Geschäfte der Gesellschaft vom Organ bzw. von dessen Mitgliedern tatsächlich geführt werden (faktischer Organbegriff).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde eines Anzeigers und dessen Rechtsvertreters gegen die Abweisung ihrer jeweiligen vereinigten Gesuche um Akteneinsicht abgewiesen. Wenn der Anzeiger keine besondere Beschwer oder ein eigenes schutzwürdiges Interesse vorbringt, ist er keine Partei und hat damit kein Akteneinsichtsrecht. Ausnahmsweise kann dennoch ein Recht auf Einsicht bestehen, wenn ein besonders schutzwürdiges Interesse nachgewiesen wird. Dies wird vorliegend jedoch verneint.
Das Bundesverwaltungsgericht ist auf die Beschwerde gegen ein Schreiben der RAB zur Gewährung des rechtlichen Gehörs mangels anfechtbarer Verfügung nicht eingetreten, soweit die Beschwerde nicht ohnehin gegenstandlos geworden ist. Das angefochtene Schreiben der RAB ist nicht als Zwischenverfügung einzustufen. Selbst wenn das Schreiben als anfechtbare Zwischenverfügung zu qualifizieren wäre, so wäre das Bundesverwaltungsgericht mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht auf die Beschwerde eingetreten. Die eventualiter erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde ist aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Endverfügung in der Hauptsache gegenstandslos geworden.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt im Grundsatz den Entzug der Zulassung eines Revisionsexperten auf Grund von Marktmanipulationen an einer Börse, für die er im Ausland verurteilt worden ist. Allerdings hat es die Entzugsdauer von drei Jahren auf zwei Jahre gekürzt. Das Gericht hat im Weiteren insbesondere bestätigt, dass die RAB ausländische Sachverhalte im Rahmen der Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit berücksichtigen darf, auch wenn der betreffende Revisionsexperte dadurch für den gleichen Sachverhalt zweimal sanktioniert wird. Das Urteil ist durch Rückzug der Beschwerde vor Bundesgericht in Rechtskraft erwachsen.
Das Bundesgericht (BGer) hat die Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2016 abgewiesen und festgestellt, dass gegen ein Schreiben der RAB zur Mitteilung einer Verfahrenseröffnung mangels anfechtbarer Verfügung keine Beschwerde geführt werden kann.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt den Entscheid der RAB, einem Revisionsexperten die Zulassung für zwei Jahre wegen Verstosses gegen die Unabhängigkeit zu entziehen. Der Zulassungsträger hatte während mehreren Jahren elf Unternehmen revidiert, und zwar über ein Revisionsunternehmen in der Rechtsform einer AG (wobei er Einsitz im Verwaltungsrat nahm) oder sein Einzelunternehmen. Die AG wurde zu 100% durch eine Holding beherrscht, deren einziger Aktionär jeweils Mitglied im Verwaltungsrat der geprüften elf Gesellschaften war. Zudem umfassten die Revisionsmandate in der beschriebenen Konstellation einen Viertel aller Mandate. Die Vorgaben zur Unabhängigkeit wurden in zweifacher Hinsicht verletzt (enge geschäftliche Beziehung zu einem Entscheidträger der geprüften Unternehmen und wirtschaftliche Abhängigkeit, jeweils zumindest dem Anschein nach und im Konzernverhältnis).
Das Bundesgericht hat das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2016 aufgehoben, das den Entzug der Zulassung für zwei Jahre einer als Revisionsexpertin zugelassenen Person durch die RAB bestätigt hatte. Die Prüfung des Gründungsberichts (Art. 635a OR) durch einen Revisionsexperten, der mit der in Gründung befindenden Aktiengesellschaft wirtschaftlich verbunden ist, stellt zwar einen schweren Verstoss gegen die aufsichtsrechtlichen Berufspflichten dar, der durchaus zum Entzug der Zulassung führen kann. Ausschlaggebend sind jedoch die Umstände des Einzelfalles. Nach Einschätzung des Bundesgerichts erweist sich vorliegend ein Verweis als angemessen.